{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-1-03_2004-12-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=06.12.2004&to_date=25.12.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=137&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-12-2004-B_1-2003&number_of_ranks=299", "Checksum": "ed9baba272229c47ff56da4c87ffa10d"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 1/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.12.2004 B 1/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.12.2004 B 1/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.12.2004 B 1/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:31:19", "Checksum": "1b94b784a22f7977fb6e62e9faa5486a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.12.2004 B 1/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 1/03\nUrteil vom 16. Dezember 2004\nIV. Kammer\nBesetzung\nPräsident Ferrari, Bundesrichter Rüedi und Meyer; Gerichtsschreiber Grunder\nParteien\nG.________, 1945, wohnhaft in Italien, Beschwerdeführer, vertreten durch das Behindertenforum, Rechtsdienst für Behinderte, Klybeckstrasse 64, 4057 Basel,\ngegen\nStiftung X.________, Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Advokatin Sarah Brutschin,\nHenric Petri-Strasse 19, 4051 Basel\nVorinstanz\nVersicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn\n(Entscheid vom 19. November 2002)\nSachverhalt:\nA.\nDer 1945 geborene G.________ arbeitete als Monteur in der Metallbaubranche ab 1. Oktober 1991 bei der D.________ AG und war dadurch bei der am selben Ort domizilierten Stiftung X.________ (nachfolgend: Stiftung) berufsvorsorgerechtlich versichert. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. Februar 1992 auf den 31. März 1992. Nachdem G.________ am 12. März 1992 während der Arbeit den rechten Ellenbogen an einem metallenen Gegenstand angeschlagen hatte, entwickelte sich eine Epikondylopathie lateralis rechts, die ärztliche Behandlung (namentlich eine am 21. August 1992 operativ durchgeführte Denervation des Epicondylus radialis) notwendig machte. G.________ war ab 20. März bis 26. April, vom 22. Juni bis 12. Juli und ab 14. August 1992 vollständig arbeitsunfähig. Eine im März 1993 im zeitlichen Umfang von 50 % aufgenommene, weniger belastende Arbeit gab er wegen zunehmenden multiplen gesundheitlichen Beschwerden im Herbst 1994 auf. Danach war er nicht mehr erwerbstätig. Am 23. September 1993 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Eine von der IV-Stelle bewilligte Umschulung zum technischen Kaufmann brach der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen ab. Die Verwaltung holte eine Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 26. Januar 1998 ein, wonach der Versicherte an einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6), chronischem Schmerzsyndrom am rechten Ellenbogen, reaktivem tendomyotischen Syndrom im Schulter-Nackenbereich und Schmerzsyndrom an beiden unteren Extremitäten nach Varizenstripping der Vena saphena beidseits leidet. Die Ärzte schätzten die Arbeitsunfähigkeit in einer intellektuell nicht allzu anforderungsreichen, leichten manuellen Tätigkeit auf 50 % ein, wobei vorwiegend die psychopathogenen Befunde massgeblich waren. Mit Verfügungen vom 20. November 1998 sprach die IV-Stelle G.________ eine ganze Rente der Invalidenversicherung (nebst Zusatzrente für die Ehefrau) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 70 % mit Beginn ab 1. August 1993 zu.\nDie Stiftung lehnte das Gesuch um Ausrichtung von Invalidenleistungen im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge und des Reglementes vom November 1986 mit Schreiben vom 18. August 2000 und 20. November 2001 ab.\nB.\nG.________ liess am 30. Januar 2002 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage einreichen mit den Rechtsbegehren, es seien ihm die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen zuzusprechen, zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung, und er sei von der Beitragspflicht für Sparbeiträge an das Altersguthaben zu befreien. Das kantonale Gericht hiess die Klage insoweit teilweise gut, als es im Rahmen des Berufsvorsorgeobligatoriums dem Kläger eine Invalidenrente von jährlich Fr. 9532.40 ab 1. März 1993, Fr. 9837.40 ab 1. Januar 1997, Fr. 9886.60 ab 1. Januar 1999 und Fr. 10'153.60 ab 1. Januar 2001 zusprach, zuzüglich Zins zu 5 % ab 30. Januar 2002, und den Versicherten von der Beitragspflicht gegenüber der Stiftung X.________ mit Wirkung ab 1. Juni 1992 befreite; im Übrigen wies es die Klage ab (Entscheid vom 19. November 2002).\nC.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, \"in teilweiser Abänderung des Urteils vom 19.11.2002 seien dem Beschwerdeführer ab dem 01.03.1993 nebst den obligatorischen auch die reglementarischen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu gewähren\".\nDie Stiftung erhebt die Einrede der Verjährung und beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde für sämtliche vor dem 30. Januar 1997 entstandenen Forderungen. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.\nIm Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hat das Eidgenössische Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu der von der Stiftung erklärten Einrede der Verjährung Stellung zu nehmen. Davon wurde mit Eingabe vom 9. März 2004 Gebrauch gemacht.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nDas kantonale Gericht hat in teilweiser Gutheissung der Klage vom 30. Januar 2002 die Stiftung dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 1993 die vollen Invalidenleistungen auf der Grundlage des nach den Regeln des BVG zu ermittelnden Altersguthabens (\nArt. 15 und Art. 24 BVG) auszurichten. Nachdem auf Grund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des G.________ nur Ansprüche aus weitergehender Vorsorge streitig sind, ist die Anspruchsberechtigung nach BVG nicht zu prüfen. Im Urteil O. vom 11. Oktober 2004, B 40/04, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in diesem Sinne entschieden, weil es sich bei der Invalidenrentenberechtigung aus obligatorischer und weitergehender beruflicher Vorsorge um zwei verschiedene Rechtsverhältnisse handelt. Das hat hier auch unter dem Gesichtspunkt der von der Stiftung erhobenen Einrede der Verjährung zu gelten.\n"}