2 in fine hievor). 5.3 Nichts anderes ergibt sich ferner aus dem Vorsorgereglement der Beschwerdegegnerin, geht dieses doch gemäss Art. 11 (vom 1. Januar 1990 bis Ende 1997 gültig gewesenes Reglement) bzw. Art. 12 (auf den 1. Januar 1998 in Kraft getretenes Reglement) von dem der Invalidenversicherung zu Grunde liegenden Invaliditätsbegriff und nicht von einer, das vorliegende Resultat allenfalls beeinflussenden Berufsunfähigkeit aus (vgl. zur Zulässigkeit eines abweichenden Invaliditätsbegriffes im Bereich der obligatorischen Berufsvorsorge: BGE 120 V 108 f. Erw. 3c mit Hinweisen).