Der von der Rechtsprechung geforderte enge sachliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter im Jahre 1990 und der später eingetretenen Invalidität ist somit zu verneinen. 5.2 Was die im Weiteren notwendige zeitliche Konnexität anbelangt, ist mit der Vorinstanz auch ein diesbezüglicher Zusammenhang zu verneinen, da der Versicherte nach übereinstimmender Auffassung die Umschulung zum Kleingerätemonteur trotz immer noch bestehenden Rückenleidens erfolgreich absolvieren und abschliessen konnte und in diesem Beruf bei besserer konjunktureller Lage weiterhin - zumindest bis zum Ende der kontrollierten Arbeitslosigkeit - voll einsatzfähig gewesen wäre.