halben Invalidenrente durch die Invalidenversicherung massgeblichen 50 %igen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Januar 1996. Ob es sich hierbei um eine "Novation" oder "Mutierung" des Krankheitsbildes handelt bzw. der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden eine Spätfolge der ursprünglichen Rückenbeschwerden darstellt, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. Entscheidend ist einzig, dass sich die Beschwerden qualitativ wesentlich gewandelt haben, indem die Rückenprobleme im Sinne einer Symptomausweitung eine - nunmehr das Krankheitsbild beherrschende - psychische Fehlentwicklung bewirkten.