_ vom 6. Februar 1996, zutreffend erkannt, dass die der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschädigung nicht im Wesentlichen dieselbe ist, die zur Arbeitsunfähigkeit in der Versicherungszeit bei der Beschwerdegegnerin im Jahre 1990 geführt hat. Während sich die Ursache für Letztere in den durch das am 13. März 1990 erlittene Verhebetrauma hervorgerufenen Rückenbeschwerden findet, bewirkten die ungünstige psychosoziale Situation (Sprach- und Integrationsproblematik) sowie die seit August 1994 andauernde Arbeitslosigkeit offenkundig eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne eines somatoformen Krankheitsgeschehens und führten schliesslich zur für die Zusprechung einer