In Anbetracht dieser namentlich in medizinischer Hinsicht vollständigen Aktenlage - zusätzliche fachärztliche Abklärungen erübrigen sich - hat das kantonale Gericht, insbesondere auch gestützt auf den sich eingehend mit den das Krankheitsbild des Beschwerdeführers ab 1996 wesentlich prägenden - somatischen und psychosozialen - Problemkreisen auseinandersetzenden Bericht des Dr. med. A.________ vom 6. Februar 1996, zutreffend erkannt, dass die der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschädigung nicht im Wesentlichen dieselbe ist, die zur Arbeitsunfähigkeit in der Versicherungszeit bei der Beschwerdegegnerin im Jahre 1990 geführt hat.