_ vom 15. April 1997 ausführte (Stellungnahme vom 16. Juli 1997). Ferner wies auch der Rechtsvertreter des Versicherten in seinem Schreiben vom 10. Juni 1997 zuhanden der IV-Stelle ausdrücklich auf eine starke Zuspitzung der Situation im Zeitraum 1996/97 hin. In Anbetracht dieser namentlich in medizinischer Hinsicht vollständigen Aktenlage - zusätzliche fachärztliche Abklärungen erübrigen sich - hat das kantonale Gericht, insbesondere auch gestützt auf den sich eingehend mit den das Krankheitsbild des Beschwerdeführers ab 1996 wesentlich prägenden - somatischen und psychosozialen - Problemkreisen auseinandersetzenden Bericht des Dr. med.