Während des Leistungsbezugs waren denn auch keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse - nicht einmal im Hinblick auf eine nur teilweise Arbeitsunfähigkeit - eingereicht worden. Erwiesenermassen verschlechterte sich der Gesundheitszustand indes insbesondere nach der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung (5. März 1996) im Sinne einer Schmerzausweitung mit regressivem Verhalten und einer Wesensveränderung, wie namentlich die IV-Ärztin unter Bezugnahme auf den Schlussbericht der BEFAS vom 16. August 1994 sowie die Berichte des Dr. med. A.________ vom 15. April 1997 ausführte (Stellungnahme vom 16. Juli 1997).