Den Angaben der Arbeitslosenkasse Gewerkschaft Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Zürcher Oberland, vom 25. April 1997 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber der Arbeitslosenversicherung als vermittlungsfähig erachtete und in diesem Sinne durch die Kasse eingestuft wurde. Während des Leistungsbezugs waren denn auch keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse - nicht einmal im Hinblick auf eine nur teilweise Arbeitsunfähigkeit - eingereicht worden.