Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die anlässlich des am 13. März 1990 erlittenen Verhebetraumas manifest gewordenen und einen einwöchigen Spitalaufenthalt nach sich ziehenden Rückenprobleme in Form einer so genannten Brückensymptomatik in den nachfolgenden Jahren grundsätzlich - wenn auch deutlich abgeschwächt - angehalten haben. Ebenso klar wird auf Grund der Unterlagen jedoch, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist, dass sich die gesundheitliche Situation während der zweijährigen Anlehre als Kleingerätemonteur vom August 1992 bis August 1994 wie auch im anschliessenden Zeitraum des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung bis im März 1996 insofern stark verbessert darstellte, als