Zum gleichen Schluss gelangte der IV-Berufsberater, welcher dem Beschwerdeführer auf Grund des positiven Verlaufs der Umschulung mit Bericht vom 19. August 1994 eine im neuen Aufgabenbereich als Kleingerätemonteur praktisch volle Arbeitsfähigkeit bescheinigte. In der Folge bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung vom 17. August 1994 bis 5. März 1996 auf der Basis einer nie in Frage gestellten Vermittlungsfähigkeit. 4.2