BVG in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung]) eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten und zwischen dieser und der Teilinvalidität, die den Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. Januar 1997 begründet hat, der erforderliche sachliche und zeitliche Zusammenhang gegeben ist.