3. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin. Ein solcher ist zu bejahen, wenn während der Anstellungsdauer bei der vormaligen Arbeitgeberin, der Firma K.________ AG, vom 5. März bis 5. Dezember 1990 (bzw. der Nachdeckungsfrist von dreissig Tagen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses [Art. 10 Abs. 3 BVG in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung])