So wird beispielsweise bei einem Versuch zur beruflichen Wiedereingliederung auch dann nicht unbedingt der Wegfall der Invalidität angenommen, wenn der Versicherte während mehr als drei Monaten voll gearbeitet hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Versicherte während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint ( BGE 118 V 166 Erw. 4e; SZS 1997 S. 67 f. Erw. 2a mit Hinweis).