1 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass eine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung insbesondere zu verneinen ist, wenn die Invalidität nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegfällt (und später - allenfalls aus dem gleichen Grund - wieder auftritt). Hiezu bedarf es allerdings einer dauerhaften Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit. So wird beispielsweise bei einem Versuch zur beruflichen Wiedereingliederung auch dann nicht unbedingt der Wegfall der Invalidität angenommen, wenn der Versicherte während mehr als drei Monaten voll gearbeitet hat.