{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-1-02_2002-12-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=27.11.2002&to_date=16.12.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=166&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-12-2002-B_1-2002&number_of_ranks=240", "Checksum": "2c8029a514b1a5ac03263ef8d310ebe2"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 1/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.12.2002 B 1/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 02.12.2002 B 1/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 02.12.2002 B 1/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:44:05", "Checksum": "9df03d7c83da5a8c6ee0dd558a8fa146", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.12.2002 B 1/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n5.\n5.1 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die anlässlich des am 13. März 1990 erlittenen Verhebetraumas manifest gewordenen und einen einwöchigen Spitalaufenthalt nach sich ziehenden Rückenprobleme in Form einer so genannten Brückensymptomatik in den nachfolgenden Jahren grundsätzlich - wenn auch deutlich abgeschwächt - angehalten haben. Ebenso klar wird auf Grund der Unterlagen jedoch, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist, dass sich die gesundheitliche Situation während der zweijährigen Anlehre als Kleingerätemonteur vom August 1992 bis August 1994 wie auch im anschliessenden Zeitraum des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung bis im März 1996 insofern stark verbessert darstellte, als der Versicherte seitens des Rückens uneingeschränkt arbeitsfähig war. Namentlich die Feststellungen im Schlussbericht der BEFAS vom 16. August 1994 verdeutlichen, dass die sich auch während der Umschulungsphase gelegentlich bemerkbar machenden, mit Physiotherapie behandelten Rückenbeschwerden gute Arbeitsleistungen und einen erfolgreichen Abschluss der Anlehre in keiner Weise beeinträchtigt haben. Den Angaben der Arbeitslosenkasse Gewerkschaft Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Zürcher Oberland, vom 25. April 1997 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber der Arbeitslosenversicherung als vermittlungsfähig erachtete und in diesem Sinne durch die Kasse eingestuft wurde. Während des Leistungsbezugs waren denn auch keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse - nicht einmal im Hinblick auf eine nur teilweise Arbeitsunfähigkeit - eingereicht worden. Erwiesenermassen verschlechterte sich der Gesundheitszustand indes insbesondere nach der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung (5. März 1996) im Sinne einer Schmerzausweitung mit regressivem Verhalten und einer Wesensveränderung, wie namentlich die IV-Ärztin unter Bezugnahme auf den Schlussbericht der BEFAS vom 16. August 1994 sowie die Berichte des Dr. med. A.________ vom 15. April 1997 ausführte (Stellungnahme vom 16. Juli 1997). Ferner wies auch der Rechtsvertreter des Versicherten in seinem Schreiben vom 10. Juni 1997 zuhanden der IV-Stelle ausdrücklich auf eine starke Zuspitzung der Situation im Zeitraum 1996/97 hin. In Anbetracht dieser namentlich in medizinischer Hinsicht vollständigen Aktenlage - zusätzliche fachärztliche Abklärungen erübrigen sich - hat das kantonale Gericht, insbesondere auch gestützt auf den sich eingehend mit den das Krankheitsbild des Beschwerdeführers ab 1996 wesentlich prägenden - somatischen und psychosozialen - Problemkreisen auseinandersetzenden Bericht des Dr. med. A.________ vom 6. Februar 1996, zutreffend erkannt, dass die der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschädigung nicht im Wesentlichen dieselbe ist, die zur Arbeitsunfähigkeit in der Versicherungszeit bei der Beschwerdegegnerin im Jahre 1990 geführt hat. Während sich die Ursache für Letztere in den durch das am 13. März 1990 erlittene Verhebetrauma hervorgerufenen Rückenbeschwerden findet, bewirkten die ungünstige psychosoziale Situation (Sprach- und Integrationsproblematik) sowie die seit August 1994 andauernde Arbeitslosigkeit offenkundig eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne eines somatoformen Krankheitsgeschehens und führten schliesslich zur für die Zusprechung einer halben Invalidenrente durch die Invalidenversicherung massgeblichen 50 %igen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Januar 1996. Ob es sich hierbei um eine \"Novation\" oder \"Mutierung\" des Krankheitsbildes handelt bzw. der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden eine Spätfolge der ursprünglichen Rückenbeschwerden darstellt, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. Entscheidend ist einzig, dass sich die Beschwerden qualitativ wesentlich gewandelt haben, indem die Rückenprobleme im Sinne einer Symptomausweitung eine - nunmehr das Krankheitsbild beherrschende - psychische Fehlentwicklung bewirkten. Die bereits im Bericht der BEFAS vom 14.Januar1992 angeführten sozialen und persönlichen Faktoren hatten damals offenkundig noch keinen krankheitswertigen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.\nDer von der Rechtsprechung geforderte enge sachliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter im Jahre 1990 und der später eingetretenen Invalidität ist somit zu verneinen.\n5.2 Was die im Weiteren notwendige zeitliche Konnexität anbelangt, ist mit der Vorinstanz auch ein diesbezüglicher Zusammenhang zu verneinen, da der Versicherte nach übereinstimmender Auffassung die Umschulung zum Kleingerätemonteur trotz immer noch bestehenden Rückenleidens erfolgreich absolvieren und abschliessen konnte und in diesem Beruf bei besserer konjunktureller Lage weiterhin - zumindest bis zum Ende der kontrollierten Arbeitslosigkeit - voll einsatzfähig gewesen wäre. Durch die zweijährige Anlehre hatte somit eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit bewirkt werden können (vgl. Erw. 2 in fine hievor).\n5.3 Nichts anderes ergibt sich ferner aus dem Vorsorgereglement der Beschwerdegegnerin, geht dieses doch gemäss Art. 11 (vom 1. Januar 1990 bis Ende 1997 gültig gewesenes Reglement) bzw. Art. 12 (auf den 1. Januar 1998 in Kraft getretenes Reglement) von dem der Invalidenversicherung zu Grunde liegenden Invaliditätsbegriff und nicht von einer, das vorliegende Resultat allenfalls beeinflussenden Berufsunfähigkeit aus (vgl. zur Zulässigkeit eines abweichenden Invaliditätsbegriffes im Bereich der obligatorischen Berufsvorsorge:\nBGE 120 V 108 f. Erw. 3c mit Hinweisen).\n"}