{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-1-02_2002-12-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=27.11.2002&to_date=16.12.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=166&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-12-2002-B_1-2002&number_of_ranks=240", "Checksum": "2c8029a514b1a5ac03263ef8d310ebe2"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 1/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.12.2002 B 1/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 02.12.2002 B 1/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 02.12.2002 B 1/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:44:05", "Checksum": "9df03d7c83da5a8c6ee0dd558a8fa146", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.12.2002 B 1/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n3.\nStreitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin. Ein solcher ist zu bejahen, wenn während der Anstellungsdauer bei der vormaligen Arbeitgeberin, der Firma K.________ AG, vom 5. März bis 5. Dezember 1990 (bzw. der Nachdeckungsfrist von dreissig Tagen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses [Art. 10 Abs. 3 BVG in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung]) eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten und zwischen dieser und der Teilinvalidität, die den Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. Januar 1997 begründet hat, der erforderliche sachliche und zeitliche Zusammenhang gegeben ist.\n4.\n4.1 Am 13. März 1990 erlitt der Beschwerdeführer ein Verhebetrauma mit anschliessender akuter Lumboischialgie rechts, welches eine Hospitalisation vom 22. bis 28. März 1990 erforderlich machte und eine weitere bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von zehn Tagen nach der Entlassung bewirkte (Bericht des Spitals X.________ vom 24. April 1990). Zufolge erneut starker Rückenschmerzen gab der Versicherte seine Hilfsarbeitertätigkeit ab 14. August 1990 endgültig auf, wobei die behandelnden Ärzte ihn für die nächsten Jahre im Rahmen von körperlich schweren Beschäftigungen als arbeitsunfähig einstuften (Berichte des Dr. med. S.________ vom 13. November 1990 und des Dr. med. B.________ vom 3. Januar 1991). Die in der Folge von der Invalidenversicherung durchgeführten Umschulungsmassnahmen im Sinne einer am 17. August 1992 begonnenen zweijährigen Anlehre als Kleingerätemonteur schloss der Beschwerdeführer am 16. August 1994 erfolgreich ab. Gemäss BEFAS-Schlussbericht vom 16. August 1994 konnte er bei anspruchsvollen, vorwiegend sitzend auszuführenden Montagetätigkeiten eine Arbeitsleistung von 90 - 100 % erbringen. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Versicherte während dieser Ausbildung zu keiner Zeit auf Grund seiner Rückenbeschwerden, welche sich ab und zu noch bemerkbar gemacht und Physiotherapie indiziert hatten, fern geblieben war und die nach Anlehrabschluss negativ verlaufenden Stellenbewerbungen einzig auf die schlechte Konjunkturlage zurückgeführt wurden. Zum gleichen Schluss gelangte der IV-Berufsberater, welcher dem Beschwerdeführer auf Grund des positiven Verlaufs der Umschulung mit Bericht vom 19. August 1994 eine im neuen Aufgabenbereich als Kleingerätemonteur praktisch volle Arbeitsfähigkeit bescheinigte. In der Folge bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung vom 17. August 1994 bis 5. März 1996 auf der Basis einer nie in Frage gestellten Vermittlungsfähigkeit.\n4.2 Die nach der Neuanmeldung vom 3. Februar 1997 durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte ergaben zur Hauptsache die Diagnose eines therapieresistenten lumbospondylogenen Syndroms mit pseudoradikulären Ausstrahlungen rechts bei Osteochondrosen L4 und L5 mit dorsaler Bandscheibenprotrusion sowie eines Verdachtes auf ein zunehmendes somatoformes Krankheitsgeschehen (Berichte des Dr. med. A.________ vom 6. Februar 1996 und 15. April 1997, des Dr. med. Z.________ vom 11. März 1996 sowie des Dr. med. H.________ vom 6. März 1997). Insbesondere Dr. med. A.________ hatte in diesem Zusammenhang bereits am 6. Februar 1996 auf die zunehmende, im Vergleich zum physischen Beschwerdebild mindestens so bedeutsame Problematik der psychosozialen Situation mit der andauernden Arbeitslosigkeit hingewiesen, welche sich schon deutlich in Richtung einer eigentlichen Schmerzkrankheit entwickelt habe. Diesen Befund bestätige er mit Berichten vom 15. April 1997, wobei er die Arbeitsunfähigkeit als Kleingerätemonteur nunmehr - in Berücksichtigung auch der ungünstigen psychischen und psychosozialen Faktoren - gesamthaft auf maximal 50 % schätzte. Diese Beurteilung stellte in der Folge die Grundlage der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung dar.\n"}