{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-1-02_2002-12-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=27.11.2002&to_date=16.12.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=166&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-12-2002-B_1-2002&number_of_ranks=240", "Checksum": "2c8029a514b1a5ac03263ef8d310ebe2"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 1/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.12.2002 B 1/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 02.12.2002 B 1/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 02.12.2002 B 1/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:44:05", "Checksum": "9df03d7c83da5a8c6ee0dd558a8fa146", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.12.2002 B 1/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 1/02\nUrteil vom 2. Dezember 2002\nIII. Kammer\nBesetzung\nPräsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl\nParteien\nL.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Markusstrasse 10, 8006 Zürich,\ngegen\nPensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastrasse 15, 8035 Zürich, Beschwerdegegnerin\nVorinstanz\nSozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur\n(Entscheid vom 26. November 2001)\nSachverhalt:\nA.\nDer 1960 geborene L.________ war vom 5. März bis 5. Dezember 1990 als Hilfsarbeiter bei der Firma K.________ AG tätig und damit bei der Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband (PK-SBV; nachfolgend: Pensionskasse) berufsvorsorgerechtlich versichert. Auf Grund der Folgen eines am 13. März 1990 erlittenen Verhebetraumas meldete er sich am 4. Dezember 1990 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Zürich holte u.a. Berichte des Spitals X.________ vom 24. April 1990, des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 13. November 1990 sowie des Dr. med. B.________ vom 3. Januar 1991 ein und veranlasste einen Schlussbericht der beruflichen Abklärungs- und Ausbildungsstätte (BEFAS), der am 14. Januar 1992 erstattet wurde. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten Umschulungsmassnahmen im Sinne einer Anlehre als Kleingerätemonteur in der Eingliederungsstätte Y.________ ab 17. August 1992 zu, welche dieser am 16. August 1994 erfolgreich abschloss (Schlussbericht der BEFAS vom 16. August 1994; Bericht des IV-Berufsberaters vom 19. August 1994). In der Folge bezog L.________ bis zu seiner Aussteuerung am 5. März 1996 Arbeitslosenentschädigung. Nachdem er am 3. Februar 1997 erneut bei der Invalidenversicherung vorstellig geworden war und um Ausrichtung einer Invalidenrente ersucht hatte, zog die IV-Stelle des Kantons Zürich Berichte des Dr. med. A.________, FMH Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 6. Februar 1996 und 15. April 1997, des Dr. med. Z.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 11. März 1996 sowie des Dr. med. H.________, vom 6. März 1997, eine Stellungnahme der IV-Ärztin vom 16. Juli 1997 und - in beruflich-erwerblicher Hinsicht - Auskünfte der Arbeitslosenkasse Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Zürcher Oberland, vom 25. April 1997 bei. Mit Verfügung vom 31. Juli 1998 sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 1997 eine halbe Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 52 % zu.\nMit Schreiben vom 28. August und 5. November 1998 gelangte der Rechtsvertreter von L.________ an die Pensionskasse und ersuchte um Ausrichtung von Berufsvorsorgeleistungen, was diese am 10. Februar 1999 ablehnte.\nB.\nAm 16. März 2000 liess L.________ Klage gegen die Pensionskasse erheben und beantragen, die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 1997 eine halbe Invalidenrente auszuzahlen. Mit Entscheid vom 26. November 2001 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Rechtsmittel ab.\nC.\nL.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit darauf einzutreten sei, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese zusätzliche medizinische Abklärungen vornehme und hernach neu entscheide. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.\nWährend die Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nDer Beschwerdeführer ersucht in formeller Hinsicht im Sinne eines Eventualantrages um Beizug der IV-Akten. Diesem Begehren wurde bereits dadurch entsprochen, dass die durch das kantonale Gericht eingereichten Unterlagen auch die - soweit ersichtlich vollständigen - Akten der Invalidenversicherung beinhalten.\n2.\nDie Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (\nArt. 23 und 24 Abs. 1 BVG), das für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (\nBGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen) sowie die Verbindlichkeit der Beschlüsse der Organe der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (\nBGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen; vgl. auch\nBGE 126 V 311 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass eine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung insbesondere zu verneinen ist, wenn die Invalidität nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegfällt (und später - allenfalls aus dem gleichen Grund - wieder auftritt). Hiezu bedarf es allerdings einer dauerhaften Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit. So wird beispielsweise bei einem Versuch zur beruflichen Wiedereingliederung auch dann nicht unbedingt der Wegfall der Invalidität angenommen, wenn der Versicherte während mehr als drei Monaten voll gearbeitet hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Versicherte während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (\nBGE 118 V 166 Erw. 4e; SZS 1997 S. 67 f. Erw. 2a mit Hinweis).\n"}