Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid vom 17. August 1999 aufgehoben und es wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen, damit dieses auf die Feststellungsklage der Beschwerdeführerin materiell im Sinne der Erwägungen eintrete. II.Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. III. Die ASGA Pensionskasse des Gewerbes hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3351. 85 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.