40 (inkl. Mehrwertsteuer), beruhend auf einem Zeitaufwand von 26 ½ Stunden à Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 118.-, erweist sich als zu hoch. Nach dem Tarif für die Entschädigung für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht richtet sich das Honorar nach der Wichtigkeit der Streitsache und der Schwierigkeit der Angelegenheit. Unter Berücksichtigung dieses Tarifs rechtfertigt sich ein Stundenaufwand von rund 15 Stunden. Dafür und für Auslagen sowie die Mehrwertsteuer ist die Parteientschädigung auf Fr. 3351. 85 festzusetzen. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gegenstandslos. Demnach erkennt das Eidg.