Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch das Vorgehen des kantonalen Gerichts hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung. Nachdem das kantonale Gericht auf die Klage nicht eingetreten ist, lässt es sich auch aus prozessökonomischer Sicht nicht beanstanden, wenn es über die unentgeltliche Verbeiständung auch im Entscheid in der Hauptsache selbst befunden hat. Da die Sache an das kantonale Gericht zurückgewiesen wird und im Hinblick auf den Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt.