Der Entscheid darüber liegt zunächst beim Scheidungsgericht, gestützt auf den Ausgang der Feststellungsklage vor dem Sozialversicherungsgericht (vgl. Art. 122 ZGB). Bei der Beurteilung des ersten Feststellungsbegehrens wird das kantonale Gericht auch noch zu prüfen haben, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin in das Verfahren einzubeziehen ist und ob die Akten des Strafverfahrens beizuziehen sind. 4.- Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch das Vorgehen des kantonalen Gerichts hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung.