O., S. 427 f.). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die beteiligte Vorsorgeeinrichtung im Scheidungsverfahren nicht Partei und die Auffassung des Scheidungsgerichts über die Gültigkeit der Barauszahlung für sie nicht verbindlich ist. Einer solchen Verbindlichkeit kommt indessen erhebliche Tragweite zu, da die Vorsorgeeinrichtung bei nicht richtiger Erfüllung nach Auffassung der Lehre damit rechnen muss, ein zweites Mal zu leisten (Geiser, a.a.O. in ZBJV 2000 S. 102 f.; Zünd, a.a.O., S. 422 f.).