Ferner bleibt auch die geteilte Austrittsleistung dem beruflichen Vorsorgeschutz erhalten ( Art. 22 Abs. 1, Art. 22b Abs. 2 FZG). Es handelt sich damit um Ansprüche aus Vorsorgeverhältnissen, die dem FZG unterstehen (Walser, a.a.O., S. 52) und für die im Falle der Nichteinigung ( Art. 142 ZGB, Art. 25a FZG) - abgesehen vom Teilungsschlüssel - das Sozialversicherungsgericht nach Art. 73 BVG sachlich zuständig ist. So wird insbesondere auch im Schrifttum die Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte zur Beurteilung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zustimmung nach Art. 5 Abs. 2 FZG bejaht (Geiser, Bemerkungen zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich im neuen Scheidungsrecht [