141 Abs. 1 ZGB). Bei Nichteinigung der Parteien ist das Scheidungsgericht nur befugt, über das abstrakte Verhältnis der Teilung zu entscheiden (Geiser, a.a.O., S. 99 N 2.116; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., S. 176 N 8 und S. 223 N 72; Walser, a.a.O., S. 52 und 65). Im Scheidungsurteil kann daher in einem solchen Fall die Rechtslage zwischen den Ehegatten einerseits und den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge anderseits mit Ausnahme des Teilungsschlüssels nicht verbindlich festgelegt werden (Walser, a.a.O., S. 65).