124 ZGB richtet sich somit entscheidend danach, ob der Vorsorgefall bereits eingetreten ist oder ob eine Teilung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge unmöglich ist. In diesem Kontext ist die vorliegende, mehrmals schon vorgekommene Konstellation zu sehen, wonach zwar die Barauszahlung des Vorsorgeguthabens zu Gunsten eines Ehegatten bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens erfolgt ist, der andere Ehegatte sich jedoch auf die Ungültigkeit der Barauszahlung, insbesondere wegen fehlender Zustimmung, beruft (vgl. Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die berufliche Vorsorge Nr. 51 vom 22. Juni 2000). c) Ist ein Anwendungsfall von Art.