Das kantonale Gericht hat für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Ehescheidungs- und Sozialversicherungsgericht im Rahmen von Art. 22 FZG auf die bis Ende Dezember 1999 gültig gewesene Rechtslage abgestellt (vgl. dazu BGE 124 III 56, 121 III 297). Mit Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts (Gesetzesänderung vom 26. Juni 1998) am 1. Januar 2000 ist die Aufteilung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge unter den Ehegatten ( Art. 122 ff. ZGB; Art. 22 bis 22c FZG) und das dabei zu beachtende Verfahren (Art. 141 f. ZGB; Art. 25a FZG), namentlich die Zuständigkeit von Scheidungsgericht und Vorsorgegericht, neu geregelt worden.