{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-01-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-1-00_2002-01-29.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=11.01.2002&to_date=30.01.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=26&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F29-01-2002-B_1-2000&number_of_ranks=264", "Checksum": "107c53429d535ec69bf3c0cbedee7ce2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["B 1/00"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 29.01.2002 B 1/00"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 29.01.2002 B 1/00"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 29.01.2002 B 1/00"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2220", "Zeit UTC": "12.07.2025 21:18:43", "Checksum": "8c1ce3102e2a124d4ef19fca08d95ce1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 29.01.2002 B 1/00\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n\nArt. 124 Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung für die entgangene Beteiligung an der nicht mehr vorhandenen Austrittsleistung des Vorsorgenehmers verschafft werden (\nBGE 127 III 438 unten mit Hinweisen). Die für die Anwendung der\nArt. 122 ff. ZGB bedeutsame Vorfrage, ob eine in Nachachtung von\nArt. 5 Abs. 2 FZG gültige Barauszahlung vorliegt, kann an und für sich auch das Scheidungsgericht vorfrageweise prüfen (in diesem Sinne Zünd, a.a.O., S. 427 f.). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die beteiligte Vorsorgeeinrichtung im Scheidungsverfahren nicht Partei und die Auffassung des Scheidungsgerichts über die Gültigkeit der Barauszahlung für sie nicht verbindlich ist.\nEiner solchen Verbindlichkeit kommt indessen erhebliche Tragweite zu, da die Vorsorgeeinrichtung bei nicht richtiger Erfüllung nach Auffassung der Lehre damit rechnen muss, ein zweites Mal zu leisten (Geiser, a.a.O. in ZBJV 2000 S. 102 f.; Zünd, a.a.O., S. 422 f.). Damit ein den Teilungsschlüssel nach Art. 122 ZGB festsetzendes Urteil des Scheidungsgerichts gegenüber der Vorsorgeeinrichtung auch vollstreckt werden kann, hat der begünstigte Ehegatte ein rechtlich erhebliches Interesse daran, dass das Sozialversicherungsgericht vor Erlass des Scheidungsurteils eine allfällige Ungültigkeit der Barauszahlung infolge fehlender Zustimmung nach Art. 5 Abs. 2 FZG auch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung verbindlich feststellt.\nDas Feststellungsinteresse ist daher trotz der (erfolglos gebliebenen) eheschutzrichterlichen Verfügung vom 7. Juli 1998 zu bejahen, zumal die Beschwerdeführerin vor Erlass des Scheidungsurteils über keinen Rechtstitel verfügt, um gegen die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes mit einer Leistungsklage vorzugehen.\nc) Die Sache geht daher an das kantonale Gericht zurück, damit es auf die Klage, soweit die Gültigkeit der Zustimmung zur Barauszahlung in Frage steht, materiell eintrete.\nHingegen ist es nicht Sache des Sozialversicherungsgerichts, über das zweite Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin zu befinden, wonach das Scheidungsgericht bestimmen könne, dass ein Teil der per Datum der Einreichung des Scheidungsbegehrens aufgelaufenen Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zu übertragen sei. Der Entscheid darüber liegt zunächst beim Scheidungsgericht, gestützt auf den Ausgang der Feststellungsklage vor dem Sozialversicherungsgericht (vgl.\nArt. 122 ZGB). Bei der Beurteilung des ersten Feststellungsbegehrens wird das kantonale Gericht auch noch zu prüfen haben, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin in das Verfahren einzubeziehen ist und ob die Akten des Strafverfahrens beizuziehen sind.\n4.- Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch das Vorgehen des kantonalen Gerichts hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung. Nachdem das kantonale Gericht auf die Klage nicht eingetreten ist, lässt es sich auch aus prozessökonomischer Sicht nicht beanstanden, wenn es über die unentgeltliche Verbeiständung auch im Entscheid in der Hauptsache selbst befunden hat. Da die Sache an das kantonale Gericht zurückgewiesen wird und im Hinblick auf den Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt.\n5.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 OG). Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das letztinstanzliche Verfahren in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 5824. 40 (inkl. Mehrwertsteuer), beruhend auf einem Zeitaufwand von 26 ½ Stunden à Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 118.-, erweist sich als zu hoch. Nach dem Tarif für die Entschädigung für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht richtet sich das Honorar nach der Wichtigkeit der Streitsache und der Schwierigkeit der Angelegenheit.\nUnter Berücksichtigung dieses Tarifs rechtfertigt sich ein Stundenaufwand von rund 15 Stunden. Dafür und für Auslagen sowie die Mehrwertsteuer ist die Parteientschädigung auf Fr. 3351. 85 festzusetzen. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gegenstandslos.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\nI.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird\nder vorinstanzliche Entscheid vom 17. August 1999 aufgehoben\nund es wird die Sache an das Verwaltungsgericht\ndes Kantons Graubünden zurückgewiesen, damit\ndieses auf die Feststellungsklage der Beschwerdeführerin\nmateriell im Sinne der Erwägungen eintrete.\nII.Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.\nIII. Die ASGA Pensionskasse des Gewerbes hat der Beschwerdeführerin\nfür das Verfahren vor dem Eidgenössischen\nVersicherungsgericht eine Parteientschädigung von\nFr. 3351. 85 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\nIV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 29. Januar 2002\nIm Namen des\nEidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der I. Kammer:\nDer Gerichtsschreiber:"}