1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben 3. Diese Verfügung wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Den Anzeigern wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 8. Februar 2013 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Generalsekretär: Kolly Tschümperlin