3. Mit dem Urteil vom 5. Dezember 2012 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen worden. Damit ist das Anliegen der Anzeiger erfüllt, zügig einen Entscheid zu erhalten; der Aufsichtsgegenstand vor Bundesgericht entfällt. Anhaltspunkte, dass das mehrjährige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht durch die Prioritätenordnung zur Behandlung der Verfahren, sondern auf organisatorische Mängel zurückzuführen ist, bestehen nicht. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Mangels Parteistellung kann den Anzeigern keine Parteientschädigung zugesprochen werden (12T_5/2007). Demnach verfügt der Präsident: