2. Das Bundesverwaltungsgericht weist mit Stellungnahme vom 14. Januar 2013 darauf hin, dass es die Verwaltungsbeschwerde mit Urteil vom 5. Dezember 2012 gutgeheissen hat, soweit darauf eingetreten werden konnte, und das Urteil den Beschwerdeführern am 13. Dezember 2012 zugestellt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht beantragt, der Aufsichtsanzeige keine Folge zu geben.