1. A.________, seine Ehefrau B.________, und ihr Kind C.________, reichten im Jahre 1998 ein Asylgesuch ein. Am 12. Februar 2009 erhoben sie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Januar 2009 des Bundesamtes für Migration, mit welcher das Bundesamt die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verweigerte und den Fortbestand der vorläufigen Aufnahme feststellte. Am 7. Dezember 2012 reichten A.________, B.________, und C.________, beim Bundesgerichts wegen Rechtsverzögerung Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht ein.