5. Anhaltspunkte, dass die Dauer des Verfahrens nicht auf die Prioritätenordnung der Beschwerdebehörde, sondern auf strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur zurückzuführen ist, liegen nicht vor. Der Anzeige wird daher keine Folge gegeben. 6. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Anliegen in Bezug auf das Verfahren E-5686/2019 sind unzulässig. 2. Der Anzeige wird keine Folge geleistet. 3. Es werden keine Kosten erhoben.