Dabei machte er eine Amts- und Sorgfaltspflichtverletzung geltend. 1.3. Mit Urteil 2C_586/2023 vom 25. Oktober 2023 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Eingabe an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts. 2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 BGG ist das Bundesgericht die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. Bundesgerichtsurteile können - abgesehen von Revisionsgründen (Art. 121 ff. BGG) - mit keinem innerstaatlichen Rechtsmittel angefochten werden.