Es erwog im Wesentlichen, das Bundesgericht entscheide letztinstanzlich und deshalb sei eine Beurteilung des Bundesgerichtsurteils 4A_408/2022 durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich. 1.2. A.________ gelangte mit einer vom 10. Oktober 2023 datierten Beschwerde an das Bundesgericht, welche als Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2023 wie auch als Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht einzuordnen sei. Dabei machte er eine Amts- und Sorgfaltspflichtverletzung geltend.