Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird ( BGE 144 II 486). Die vom Anzeiger in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig. 3. Anhaltspunkte, dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht von fast fünf Jahren, neben des Aufwandes für die Abklärungen aufgrund der Lageentwicklung in Afghanistan, auch auf organisatorische Mängel zurückzuführen ist, sind jedoch nicht ersichtlich. Der Anzeige wird daher keine Folge geleistet. Demnach stellt das Schweizerische Bundesgericht fest: 1.