Er macht Rechtsverweigerung geltend und weist auf die übermässig lange Verfahrensdauer hin. 1.3. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 hob das SEM, in teilweiser Wiedererwägung, die angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2017 teilweise auf und verfügte die vorläufige Aufnahme des Anzeigers in der Schweiz. 1.4. Die Verwaltungskommission lud das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. März 2023 zur Stellungnahme ein. Am 6. April 2023 reichte das Bundesverwaltungsgericht diese ein und wies darauf hin, dass das Urteil im Verfahren E-3476/2017 bereits am 21. April 2022 ergangen sei.