Anhaltspunkte, dass die Dauer von siebzehn Monaten, die das Bundesverwaltungsgericht nach Abschluss des Schriftenwechsels für die Entscheidfindung benötigt hat, nicht auf die Prioritätenordnung zur Behandlung der Verfahren, sondern auf organisatorische oder administrative Mängel zurückzuführen ist, liegen nicht vor. Ein selbstständiges Feststellungsinteresse, ob das Verfahren zu lange gedauert hat oder nicht, besteht nicht. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.