4. Mit Urteil vom 27. November 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Anzeigers abgewiesen. Damit ist das Anliegen des Anzeigers erfüllt, den nachgesuchten Entscheid zu erhalten; der Aufsichtsgegenstand vor Bundesgericht entfällt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht hat insgesamt ein Jahr und nicht ganz elf Monate gedauert. Anhaltspunkte, dass die Dauer von siebzehn Monaten, die das Bundesverwaltungsgericht nach Abschluss des Schriftenwechsels für die Entscheidfindung benötigt hat, nicht auf die Prioritätenordnung zur Behandlung der Verfahren, sondern auf organisatorische oder administrative Mängel zurückzuführen ist, liegen nicht vor.