3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist ausgeschlossen (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). Ist ein Rechtsmittel an das Bundesgericht ausgeschlossen, so kann die Frage, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens nach Art. 1 Abs. 2 BGG geprüft werden. Prüfungsgegenstand bildet diesfalls die Frage, ob eine gegebenenfalls als unangemessen festgestellte Verfahrensdauer auf organisatorische oder administrative Mängel zurückzuführen ist bzw. eine Dysfunktion der Justiz zur Folge hat.