2. Nach verschiedenen Nachfragen beim Bundesverwaltungsgericht, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne, reichte A.________ am 1. November 2017 beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige wegen Rechtsverzögerung ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 darauf hin, dass das Urteil mittlerweile am 27. November 2017 ergangen war (F-45/2016), womit sich die Aufsichtsanzeige als gegenstandslos erweise.