{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-6-2017_2018-01-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=23.01.2018&to_date=23.01.2018&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=36&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-01-2018-12T_6-2017&number_of_ranks=50", "Checksum": "b70a6ccbb634a848ea3e9bf31b533ed2"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["12T 6/2017", "12T_6/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 23.01.2018 12T 6/2017 (12T_6/2017)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 23.01.2018 12T 6/2017 (12T_6/2017)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 23.01.2018 12T 6/2017 (12T_6/2017)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 71 VwVG; Rechtsverzögerung | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 09:51:55", "Checksum": "14ab40f998fec4f2f5a260253ff0c017", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 23.01.2018 12T 6/2017 (12T_6/2017)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 71 VwVG; Rechtsverzögerung | Aufsichtsbeschwerden\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n12T_6/2017\nVerfügung vom 23. Januar 2018\nVerwaltungskommission\nBesetzung\nBundesrichter Meyer, Präsident,\nGeneralsekretär Tschümperlin.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,\nAnzeiger,\ngegen\nBundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Postfach, 9023 St. Gallen,\nangezeigte Gerichtsbehörde.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 71 VwVG; Rechtsverzögerung.\nErwägungen:\n1.\nA.________, Staatsangehöriger von Burkina Faso, erhielt im April 2008 für seine Tätigkeit als Senior Oracle Datenbankspezialist bei der Firma B.________ AG in Solothurn erstmalig eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Später gründete er eine Firma, die ins Handelsregister des Kantons Bern eingetragen wurde. Im März 2011 verliess er die Schweiz.\nDas Staatssekretariat für Migration SEM verweigerte mit rekursfähiger Verfügung vom 1. Dezember 2015 die Zustimmung zu einem positiven Vorentscheid der kantonalen Arbeitsmarktbehörde für die beabsichtigte selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz, u.a. weil es am Nachweis fehle, dass diese nachhaltige positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt der Schweiz habe.\nGegen diese Verfügung des SEM reichte A.________ am 4. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Der zweite Schriftenwechsel im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit der Duplik vom 26. Mai 2016 und dem Verzicht des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2016 auf weitere Bemerkungen abgeschlossen.\nAm 14. September 2016 wurde über die von A.________ gegründete Firma der Konkurs eröffnet und am 16. November 2016 das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt.\n2.\nNach verschiedenen Nachfragen beim Bundesverwaltungsgericht, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne, reichte A.________ am 1. November 2017 beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige wegen Rechtsverzögerung ein.\nDas Bundesverwaltungsgericht wies in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 darauf hin, dass das Urteil mittlerweile am 27. November 2017 ergangen war (F-45/2016), womit sich die Aufsichtsanzeige als gegenstandslos erweise.\n3.\nDas Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist ausgeschlossen (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). Ist ein Rechtsmittel an das Bundesgericht ausgeschlossen, so kann die Frage, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens nach Art. 1 Abs. 2 BGG geprüft werden. Prüfungsgegenstand bildet diesfalls die Frage, ob eine gegebenenfalls als unangemessen festgestellte Verfahrensdauer auf organisatorische oder administrative Mängel zurückzuführen ist bzw. eine Dysfunktion der Justiz zur Folge hat.\n4.\nMit Urteil vom 27. November 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Anzeigers abgewiesen. Damit ist das Anliegen des Anzeigers erfüllt, den nachgesuchten Entscheid zu erhalten; der Aufsichtsgegenstand vor Bundesgericht entfällt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht hat insgesamt ein Jahr und nicht ganz elf Monate gedauert. Anhaltspunkte, dass die Dauer von siebzehn Monaten, die das Bundesverwaltungsgericht nach Abschluss des Schriftenwechsels für die Entscheidfindung benötigt hat, nicht auf die Prioritätenordnung zur Behandlung der Verfahren, sondern auf organisatorische oder administrative Mängel zurückzuführen ist, liegen nicht vor. Ein selbstständiges Feststellungsinteresse, ob das Verfahren zu lange gedauert hat oder nicht, besteht nicht. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben.\nDemnach verfügt der Präsident:\n1.\nDas Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.\n2.\nDieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 23. Januar 2018\nIm Namen der Verwaltungskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Meyer\nDer Generalsekretär: Tschümperlin"}