10 der Verordnung.'über Kosten und" Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Anliegen in Bezug auf das Verfahren E-4066/2020 sind unzulässig. 2. Der Anzeige wird keine Folge gegeben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 14. November 2023 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Donzallaz Der Generalsekretär: Lüscher