Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich bereits zweimal zum Verfahrensstand. In seinen Antwortschreiben vom 21. April 2022 und 27. April 2023 bestätigte es, dass es zunächst über Verfahren mit gesetzlich geregelten Behandlungsfristen zu entscheiden habe. 3.4. Anhaltspunkte, dass die Dauer des Verfahrens nicht auf die Prioritätenordnung der Beschwerdebehörde, sondern auf strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur zurückzuführen ist, liegen nicht vor: Der Anzeige wird daher keine Folge gegeben. 4. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen kostenlos (Art. 10 der Verordnung.'über Kosten und"