Das Bundesverwaltungsgericht weist in neueren Stellungnahmen darauf hin, dass es in einer Behandlungsstrategie festlegt, welche Beschwerdeverfahren prioritär behandelt werden. Die Abteilungen IV und V legen zu Beginn des Jahres ihre Jahresziele fest und berücksichtigen dabei einerseits die gesetzlichen Rechtsmittel- und Behandlungsfristen nach Art. 108 und 109 AsvlG und andererseits die Behandlungsstrategie des SEM (Art. 109a AsylG). Der Abbau der Altfälle ist auch ein Ziel des Bundesverwaltungsgerichts und wird regelmässig kontrolliert. 3.3. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich bereits zweimal zum Verfahrensstand.