1. 1.1. A.________ aus der Türkei reichte am 30. September 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 13. Juli 2020 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Schriftenwechsel endete mit Einreichung einer Triplik am 16. November 2021. 1.2. Mit Eingabe vom 31. August 2023 reichte A.________ beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige ein. Der Anzeiger ersucht um Feststellung, dass das Beschwerdeverfahren E-4066/2020 zu lange dauere und das Bundesverwaltungsgericht damit die Pflicht zur Einhaltung des ordentlichen Verfahrensganges verletze.