Die Rüge bzw. die Frage der Gewährung oder der Höhe der Parteientschädigung betrifft einen der Rechtsprechung zuzuordnenden Entscheid und kann daher vom Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde nicht geprüft werden. Bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung sowie der Frage, ob eine solche bei teilweisem Obsiegen gewährt wird, verfügt der Richter naturgemäss über einen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde nicht eingreift. Vorbehalten bleiben immerhin Fälle von offensichtlicher Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung, welche in casu indessen nicht gegeben sind.