Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erwies sich daher als gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies es aufgrund der Aussichtslosigkeit der materiellen Rechtsbegehren ab, richtete dem Anzeiger aber für die berechtigte Rüge der Gehörsverletzung eine verminderte Parteientschädigung aus. 3.3. Die Rüge bzw. die Frage der Gewährung oder der Höhe der Parteientschädigung betrifft einen der Rechtsprechung zuzuordnenden Entscheid und kann daher vom Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde nicht geprüft werden.