Insoweit sich Aufsichtsanzeigen in appellatorischer Kritik am beanstandeten Urteil erschöpfen, ist ihnen keine Folge zu geben. In seiner Rolle als Aufsichtsinstanz ist es dem Bundesgericht grundsätzlich verwehrt, einen Einzelfall auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid auf die Auferlegung von Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG verzichtet, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche auf Beschwerdeebene geheilt wurde, vorlag. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erwies sich daher als gegenstandslos.