Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung gemäss Art. 8 BV und Art. 29 Abs. 3 BV. 3. Mit diesen Anträgen und der Begründung verkennt der Anzeiger die Rechtsnatur der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts. 3.1. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (Art. 3 Abs. 1 VGG) : die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Das Bundesgericht greift im Rahmen seiner Funktion als Aufsichtsbehörde nicht in einzelne Entscheide der beaufsichtigten Gerichte ein. Insoweit sich Aufsichtsanzeigen in appellatorischer Kritik am beanstandeten Urteil erschöpfen, ist ihnen keine Folge zu geben.